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Bliss to Business! die andere Wirtschaftssendung Oktober 2020
Die Oktober Sendung 2020 von Bliss to Business hat folgende Inhalte:
Zeitsprung – Erfundene Nachrichten aus einer freundlichen Wirtschaftszukunft
Die educablity tappers – die Lernfähigkeits Entfalter – befreien uns von totem Wissen und gekünsteltem Lernen
Gegengift Der Optimierungswahn im Alltag – wie erkennen? Wie entkommen?
Welche Gefühlsmasken trage ich als Unternehmer?
Nervenkitzel – Anregungen, für ein Rendezvous mit Deinem Bliss
Finde Tierarten, die dir gegen dein Nörgeln, Fanatisieren oder alles Kontrollieren wollen einen Spiegel vorhalten
Sternderl schaun – November 2020
Heute stellt ihnen Sendungsgestalter Franz Hofstadler den Sternenhimmel des Monats November vor. Die Nächte sind nun schon sehr lang geworden, und die Umschaltung auf Winterzeit lässt die Nacht noch dazu um eine Stunde früher beginnen. Die Sommersternbilder sind zwar im Westen nach Dämmerungsende noch zu sehen, aber die Herbstbilder dominieren den Himmel und gegen Mitternacht ist der Himmel schon voll mit Wintersternbildern. Im Monatsthema des Novembers stellen wir uns die Frage, was ein Stern eigentlich ist.
Hubert Roiß – ein „Viasam Behm“
In dieser Sendung ist Dr. Hubert Roiß aus Freistadt Studiogast. Im Gespräch zeichnet er ein Bild sowohl von seiner Familie als auch von den geschichtlichen Ereignissen an der tschechisch- oberösterreichischen Grenze, die er selbst erlebt und als Bürgermeister von Windhaag mit gestaltet hat. Zettwing, der Ort aus dem sein Vater stammt, liegt nördlich der Maltsch, also in Böhmen, heute Tschechien. Das ist zwischen Windhaag bei Freistadt und Leopoldschlag gegenüber von Hammern. Von dem Ort steht nur mehr das ehemalige tschechische Zollhaus, die ehemalige Kaserne (vorher Arzthaus) als Ruine und die Kirche. Ihrer Erhaltung widmet sich Hubert Roiß seit einigen Jahren. Zuletzt musste das Gebäude trocken gelegt werden. Nun werden die Arbeiten allmählich fertig. Die Kirche dient nicht nur als Treffpunkt der ehemaligen Bewohner. Sie ist auch ein Erinnerungsort an die Menschen, die hier schon seit Jahrhunderten gelebt haben. Sie will alle, die hierher kommen, darüber nachdenken lassen, dass wir nur in Respekt vor einander in Frieden leben können. Die gotische Kirche lädt in ihrer Ruhe zu Stille ein und schenkt damit Kraft.
Afrokaribik II
Von Afrika zu den Westindies, von Ägypten und Dakar nach Kuba und Jamaika. Hans Bergthaler und Wolfgang Kuranda träumen von der Karibik.
Anzeige: Die Angebote der Woche - Amazons frühe Black-Friday-Angebote
Bundesregierung: Das Gesundheitsportal kostet bisher 1,8 Millionen Euro
Umwelt – Motivation – Corona – Memento Mori (HTL Leonding Medientechnik)
Liebe ZuhörerInnen,
die heutigen Beiträge:
- Umweltverschmutzung
- Motivation: Betrachtung – warum tue ich etwas (nicht)?
- interessant: Schülererhebung zum Corona-Virus (noch im Frühjahr 2020 gemacht….)
- Memento mori: Bedeutung und geschichtliche Entwicklung
Recht gegen rechts: Abmahnungen als Strategie im politischen Meinungskampf
Dieser Beitrag ist mit freundlicher Genehmigung dem heute erschienen Band „Recht gegen rechts“ entnommen. Der Report verzeichnet die Entwicklungen im Recht, die aus dem Kontakt mit rechten Tendenzen in der Gesellschaft resultieren, und bewertet sie. Alexander Hoffmann ist Rechtsanwalt in Kiel, verteidigt in Strafverfahren wie dem Münchener Kommunistenprozess und vertritt Betroffene nazistischer und rassistischer Übergriffe als Nebenklagevertreter, zum Beispiel im NSU-Verfahren oder im Gruppe-Freital-Verfahren.
Der alltägliche politische Meinungskampf ist seit einigen Jahren um eine Variante reicher: Abmahnungen und Anträge auf den Erlass einstweiliger Verfügungen im Auftrag von Aktivist*innen, Politiker*innen und Landtagsfraktionen gehören heute zum politischen Alltag. Mit Abmahnungen wird versucht, im Vorfeld von Artikel- und Buchveröffentlichungen Einfluss zu nehmen und auch, Veröffentlichungen vollständig zu unterbinden.
Wie der ehemalige Sprecher der Werteunion, einem reaktionären Zusammenschluss von CDU/CSU-Mitgliedern mit inhaltlichen Übereinstimmungen zur AfD, Ralf Höcker, es formulierte: „Jeder hat das grundgesetzlich verbriefte Recht, Journalisten zu beeinflussen und ihnen zu drohen! … Es ist also das gute Recht eines jeden Bürgers, Unternehmens oder Politikers, präventiv und reaktiv Einfluss auf journalistische Berichterstattung zu nehmen.“
Da wird beispielsweise eine antifaschistische Website abgemahnt, weil sie über „Lebensschützer_innen“ und ihre Allianzen berichtet und dabei auch einen evangelischen Pfarrer erwähnt. Dieser will es bereits verbieten lassen, dass sein Name auf einer Website genannt wird, die in ihrem Header die Frage »Was machen Nazis hier?« stellt. Der Pfarrer fühlt sich hierdurch als Neonazi denunziert. Sein Anwalt droht mit einer Unterlassungsklage, erhebt diese auch. Ein paar Monate später trifft man sich beim Landgericht, hier herrscht „Anwaltszwang“, die Verantwortlichen der Website müssen also einen Rechtsanwalt beauftragen. Schließlich wird die Klage abgewiesen.
Das Risiko bleibt, dass der Kläger kein Geld hat und die Website, obwohl sie gewonnen hat, auf ihren Anwaltskosten sitzen bleibt. Beispielhaft sei hier auf die gezielte Abmahnwelle gegen das Buch „Völkische Landnahme“ von Andrea Röpke und Andreas Speit im Ch. Links Verlag über völkisch-nationalistische Siedler*innen in Ostdeutschland hingewiesen. Das deutsche PEN-Zentrum nannte diese Abmahnungen ein Beispiel für Versuche, „die Meinungsfreiheit in Deutschland einzuschränken und Autor*innen durch juristischen Druck zur Selbstzensur zu bewegen“.
Abmahnungen und einstweilige VerfügungenTraditionell spielten Unterlassungsforderungen im Presserecht vor allem bei spektakulären Meldungen in der Tagespresse und bei Buchveröffentlichungen eine Rolle. Für alltägliche Pressemeldungen schien das Instrumentarium des Presserechts zu schwerfällig – eine alltägliche Pressemeldung geriet zu schnell in Vergessenheit, als dass sich ein Rechtsstreit darum gelohnt hätte. Gegen Falschmeldungen wurde eher die Staatsanwaltschaft bemüht, jedenfalls soweit diese geeignet waren, auch beleidigend oder verleumderisch zu wirken.
Mit der fortschreitenden Internetnutzung sind Websites, soziale Medien und Internetausgaben von Zeitungen und Medienanstalten aber für die öffentliche Willensbildung immer wichtiger geworden. Darüber hinaus hat sich das Internet durch Suchmaschinen wie Google mehr und mehr zu einem Archiv entwickelt, in dem mit ein paar Klicks alles zu finden ist, was über eine Person jemals veröffentlicht wurde.
Diese Entwicklung hatte zur Folge, dass neben dem klassischen Zeitungs- und Buchjournalismus auch freischaffende Journalist*innen und Medienkollektive immer größere Medienwirkung und Reichweiten entfalten konnten. Spätestens seit dem Einzug der Alternative für Deutschland (AfD) in die Parlamente gewannen sie durch die investigative Berichterstattung über die Partei und ihr politisches Umfeld an öffentlicher Bedeutung. Berichte und Meldungen, die zum Teil auf spezialisierten Internetseiten oder über Twitter verbreitet wurden, finden mehr und mehr ihren Weg in die Leitmedien und stellen damit offenbar eine unmittelbare Bedrohung für die Partei und ihre Anhänger*innen dar.
Im Falle einer rechtswidrigen Veröffentlichung – in der Regel, weil in einer Veröffentlichung unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten sind – kann zunächst eine sogenannte Abmahnung erfolgen. Eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei teilt denjenigen, die die Veröffentlichung zu verantworten haben, mit, dass diese nicht zulässig sei, und fordert sie auf, dies zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Wird dieser Forderung nachgekommen, so hat die abmahnende Partei Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Kommt die abgemahnte Partei der Forderung nicht nach, so kann die Abmahnende sich entscheiden, die Angelegenheit einfach auf sich beruhen zu lassen oder sich an ein Gericht zu wenden. Entweder im Eilwege, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer „normalen“ Klage, bei der der Weg bis zu einem Urteil oft Monate oder Jahre dauern kann.
Ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird von einer Pressekammer beim Landgericht in der Regel innerhalb von einer bis vier Wochen entschieden, manchmal ohne Anhörung der Gegenseite. Ist der Antrag erfolgreich, ergeht eine einstweilige Verfügung; die unterlegene Partei muss unmittelbar nach Zustellung der Verfügung die beanstandeten Textpassagen löschen (im Internet) oder schwärzen beziehungsweise den Vertrieb einstellen (in Printmedien). Sie kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erheben, dann muss das Gericht eine Verhandlung durchführen und ein Urteil fällen. Hiergegen kann Berufung beim nächsthöheren Gericht eingelegt werden. Alternativ oder zusätzlich können beide Parteien auch eine „normale“ Verhandlung, also ohne die Besonderheiten des Eilverfahrens, durchführen.
Es ist offensichtlich, dass hier aufgrund einer angegriffenen Äußerung bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit eine Vielzahl von Prozessen geführt werden kann: nämlich mindestens eine erstinstanzliche Verhandlung sowie eine Berufungsverhandlung im Eil- sowie im Hauptsacheverfahren.
Insbesondere bei Printveröffentlichungen muss in dem Moment, in dem eine Abmahnung eingeht – weil ja der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht –, überlegt werden, ob bereits zu diesem Zeitpunkt eine sogenannte Schutzschrift an alle in Frage kommenden Gerichte beziehungsweise an das zentrale Schutzschriftenregister geschickt wird, denn der Abmahnende kann sich bei überregionaler Verbreitung ein Gericht seiner Wahl aussuchen. Wenn nämlich eine einstweilige Verfügung von einem Gericht erlassen wird, muss beispielsweise der Vertrieb eines Buches eingestellt werden, auch wenn gegen diese vorgegangen wird. Eine sogenannte Schutzschrift soll einem Gericht, dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegt, Gegenargumente liefern. Entscheidet sich der Abmahnende allerdings, keinen solchen Antrag zu stellen, hat das abgemahnte Medium keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Dieser Anspruch würde erst mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung entstehen.
Gerade (Internet-)Medien, die über keinerlei finanziellen Ressourcen verfügen, lassen sich auf diese Weise unter Druck setzen und zensieren nach Abmahnungen häufig ihre Meldungen, um das Risiko einer einstweiligen Verfügung und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
Abmahnungen beeinflussen BerichterstattungIm Zusammenhang mit den Massenabmahnungen wegen illegaler Downloads haben Rechtsanwaltskanzleien aus dem Bereich des unerlaubten Wettbewerbs und des Presserechts festgestellt, wie einfach es sein kann, die Berichterstattung von Journalist*innen und Medienplattformen ohne finanzielle Rücklagen zu beeinflussen. Dabei ist es wichtig zu erkennen, dass zu diesem Zweck jede erfolgreiche einstweilige Verfügung (seltener Klagen, weil sich das gerichtliche Verfahren lange hinzieht) die Grundlage für Dutzende erfolgreicher Abmahnungen darstellt.
Wenn es gelingt, gegen einzelne Journalist*innen oder Medienprojekte erfolgreich eine einstweilige Verfügung zu bewirken und dabei erhebliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstehen, wird dies leicht selbst zu einer Meldung. Die Streitwerte im Presserecht, auf deren Basis sich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten berechnen, sind naturgemäß hoch – immerhin handelt es sich immer um grundrechtsrelevante Fragen, entweder um das Persönlichkeitsrecht der Person, über die berichtet wird, oder um die Presse- und Meinungsfreiheit der Journalist*in, die berichtet.
Die Streitwerte beginnen daher in der Regel bei mindestens 5001 Euro, sehr häufig liegen sie bei 10000 Euro, oft bei dem Mehrfachen. Das bedeutet, dass bei einem Rechtsstreit in der Regel nicht weniger als 800 Euro pro Rechtsanwalt*in für die erste Tätigkeit anfallen, oftmals entstehen mehrere Tausend Euro Gesamtkosten. Damit fallen bereits im Rahmen einer einzigen einstweiligen Verfügung, soweit dagegen vorgegangen wird, Kosten an, die für ein nichtkommerzielles Medienprojekt oder freischaffende Journalist*innen existenzbedrohend sind.
Die Entwicklung der hier dargestellten juristischen Auseinandersetzung ist weiter davon geprägt, dass sowohl viele der Antragsteller*innen beziehungsweise Kläger*innen, als auch ein erheblicher Teil derjenigen Kanzleien, die in diesen Verfahren presserechtlich tätig sind, ihr juristisches Vorgehen als Teil beziehungsweise als Fortsetzung ihres politischen Kampfes verstehen. Dies bedeutet, dass die rechtlichen Gegner*innen in erster Linie als politische Gegner*innen verstanden werden, denen es möglichst großen Schaden zuzufügen gilt.
Vor allem in Fällen, in denen eine Meldung einzelner Journalist*innen oder eines Medienprojekts von Dritten übernommen wird, ist es beispielsweise möglich, mit Abmahnungen und Anträgen auf einstweilige Verfügung gegen jede weitere Verbreitung einzeln vorzugehen. Damit vervielfacht sich gegebenenfalls die öffentliche Wirkung des Geschehens.
Solche öffentlichkeitswirksamen Verfahren verbreiten Unsicherheit bei Medienprojekten und Journalist*innen. Das wird oftmals bei weiteren Abmahnungen genutzt. Die abmahnenden Kanzleien weisen in den oft sehr umfangreichen Abmahnschreiben mit regelmäßig viel zu hoch angesetzten Streitwerten und mitgeschickten Kostennoten für ihr Tätigwerden auf die finanziellen Risiken eines Rechtsstreits hin. In einem solchen Schreiben können vermeintlich für die Abmahnung entstandene Rechtsanwaltskosten nach eigener Einschätzung festgesetzt werden, oft doppelt so hoch, wie sie ein Gericht festsetzen würde. Dies erfüllt noch nicht den Tatbestand des Betruges, trägt aber natürlich ebenfalls zur Einschüchterung bei. Die Bereitschaft, eine bestimmte Behauptung nicht mehr zu verbreiten und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, wird hierdurch natürlich drastisch erhöht, gleichgültig, ob tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht.
Besonders hart von solchen Abmahnungen getroffen sind Journalist*innen und Verlage, die Bücher veröffentlichen. Eine erfolgreiche einstweilige Verfügung kann dazu führen, dass eine gesamte Auflage nicht mehr vertrieben werden oder zumindest jedes einzelne Exemplar vor der Auslieferung geschwärzt werden muss. Natürlich sollte dementsprechend die rechtliche Überprüfung vor der Veröffentlichung besonders gründlich ausfallen, um dieses Risiko zu mindern.
Existentielle Bedrohung für KleinverlageIn einem Rechtsstreit gegen eine Buchveröffentlichung ist es möglich und angemessen, zunächst mit einer Abmahnung oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Verlag vorzugehen. Nach Abschluss dieses Streits können anschließend die betroffenen Autor*innen und Herausgeber*innen einbezogen werden. Einen anderen Weg geht, wer entweder den Herausgeber*innen und Autor*innen unterstellt, sie würden sich ohnehin an eine gegen den Verlag ergangene einstweilige Verfügung oder einen zwischen Abmahnendem und dem Verlag getroffenen Vergleich nicht halten, oder der Gegenseite einfach nur maximalen Schaden zufügen will. Dann wendet sich die abmahnende Kanzlei gegen Verlag, Herausgeber*innen und Autor*innen, die jeweils einzeln abgemahnt werden. Die Kosten allein des außergerichtlichen Verfahrens vervielfachen sich dadurch.
Verlag, Herausgeber*innen und Autor*innen haben in einem solchen Fall die Möglichkeit, sich mit einer Schutzschrift an die Gerichte zu wenden, an die sich die antragstellende Partei wenden könnte, damit das Gericht keine einstweilige Verfügung erlässt, ohne die Argumente der Journalist*innen gehört zu haben, und mit der Verfügung beispielsweise die gesamte Auslieferung eines Buches gestoppt werden muss, was dann zu hohen Kosten führen kann.
Für den Fall, dass gar kein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird, bleiben die Kosten der Schutzschrift beim Verlag und den betroffenen Journalist*innen. Dies mag bei großen Verlagen und Magazinen Bestandteil ihrer Kostenkalkulation sein, kleine Verlage, Projekte und selbständige Journalist*innen kann dies aber existentiell bedrohen.
Man kann aber auch Abmahnungen schreiben, in denen teilweise falsch vorgetragen wird. Während in einem Antrag auf einstweilige Verfügung jede Behauptung unmittelbar bewiesen werden muss – entweder mit einem Dokument oder mit einer eidesstattlichen Versicherung –, kann in einem Abmahnschreiben erst mal alles behauptet werden.
So kann zum Beispiel in den Raum gestellt werden, man habe bereits eine erfolgreiche einstweilige Verfügung bezogen auf den zugrundeliegenden Sachverhalt bewirkt, oder es gebe bestimmte eidesstattliche Versicherungen. Man kann aber auch eine umfangreiche Abmahnung schreiben, aus der nicht einmal im Ansatz hervorgeht, welche konkrete Behauptung des streitgegenständlichen Textes eigentlich angegriffen werden soll. Beispielhaft sind auch umfangreiche Abmahnungen gegen Fotojournalist*innen wegen angeblicher Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung durch Aufnahmen und Speicherung von Fotos.
Die adäquate Antwort auf die neuen Kampfformen im Presserecht muss seitens der Journalist*innen natürlich eine noch präzisere Recherche und vor allem Sicherung der Rechercheergebnisse sein. Auch muss die Schulung bezüglich der Zulässigkeit und der Grenzen journalistischer Veröffentlichung verbessert werden. Da dies Kleinstverlage und selbständige Journalist*innen alleine nicht leisten können, sind Journalist*innenverbände, Verlage und alle gefordert, die weiterhin einen unabhängigen, investigativen Journalismus bewahren wollen. Neben Schulungsangeboten muss der allgemeine Rechtsschutz verbessert werden. Wenn Großverlage Rechtsabteilungen haben, müssen Kleinstverlage, Projekte und selbständige Journalist*innen auf eine vergleichbare juristische Unterstützung zurückgreifen können.
„Recht gegen rechts“ wird herausgegeben von Nele Austermann et al. und ist erschienen im Fischer Taschenbuch Verlag. Alle Rechte vorbehalten © S. Fischer Verlag GmbH, Hedderichstraße 114, D-60596 Frankfurt am Main, 2020.
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Digitalisierung des Gesundheitssystems: Jens Spahn hat es eilig
Seit der Bundesrat das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) vor einigen Wochen verabschiedet hat, steht fest, dass die elektronische Patientenakte (ePA) zum 1. Januar 2021 eingeführt wird. Mit der ePA will das Bundesgesundheitsministerium den nächsten und wichtigsten Schritt in der Digitalisierung des Gesundheitssystems gehen, um Behandlungen effizienter zu machen und die Versorgung zu verbessern.
Weiter ungeklärt sind allerdings die Datenschutz-Bedenken, die der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber und drei seiner Kolleg:innen aus den Bundesländern im Vorfeld geäußert hatten. Ihrer Ansicht nach ist die ePA so, wie sie aktuell geplant ist, nicht mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar. Bei einer Pressekonferenz im August kündigten die Datenschützer:innen Sanktionen an, falls die Krankenkassen die Akte wie im Gesetz vorgesehen einführen.
Sie hofften auf den Bundesrat, der das Gesetz in den Vermittlungsausschuss hätte überweisen können. Diese Hoffnung war vergeblich, der Rat winkte das Gesetz auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses ohne Aussprache durch. Und so ist weiterhin unklar, wie die Einführung zu Beginn des nächsten Jahres funktionieren soll.
Datenschutz durch Freiwilligkeit?Die Bedenken der Datenschützer:innen beziehen sich vor allem auf das feingranulare Zugriffsmanagement, das erst ein Jahr nach der Einführung der ePA vorgesehen ist. Patient:innen können zu Beginn also nicht einzeln entscheiden, welches Dokument sie welchen Ärzt:innen freigeben wollen. Außerdem zweifeln Kelber und Kolleg:innen an der Sicherheit des Authentifizierungsverfahrens bei den Nutzer:innen. Dieses sei nicht mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar und erst ab den ebenfalls für 2022 vorgesehenen Änderungen rechtskonform.
Die Einwände der Datenschützer:innen beziehen sich also größtenteils auf Probleme, die mit den geänderten Regeln ein Jahr nach Einführung der ePA nicht mehr bestünden, da die in Frage stehenden Regelungen nur befristet für den Übergang vorgesehen sind. Es entsteht der Eindruck, das Gesundheitsministerium habe es mit der Einführung der elektronischen Patientenakte und der Digitalisierung des Gesundheitssystems eilig – möglicherweise auch mit Blick auf die 2021 anstehenden Bundestagswahlen.
Eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion an das Gesundheitsministerium verstärkt dieses Gefühl. Auf die Datenschutzmängel angesprochen, verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort unter anderem auf die Freiwilligkeit der elektronischen Patientenakte. Niemand müsse das Angebot nutzen und dürfe wegen dieser Entscheidung auch bei der Behandlung nicht benachteiligt werden.
Der lange Weg der Digitalisierung im GesundheitswesenDiese Aussage steht mit dem angekündigten Nutzen der ePA im Widerspruch. Sie soll das Kernelement des digitalisierten Gesundheitswesens sein. Wenn man sich, um seine Daten zu schützen, gegen die ePA entscheiden muss, werden die erhofften Effizienzsteigerungen und Verbesserungen der Versorgung nicht eintreten. Wenn die ePA wirklich so hilfreich für die Patient:innen ist, wie die Bundesregierung behauptet, ist außerdem schwer vorstellbar, wie eine Gleichberechtigung zwischen den Patient:innen mit und ohne ePA garantiert werden soll.
Die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens zieht sich schon sehr lange hin. Erste Pläne für eine elektronische Patientenakte gab es schon vor fünfzehn Jahren, damals noch unter Gesundheitsministerin Ulla Schmidt. Der aktuelle Minister Jens Spahn wird nicht müde, in Interviews zu betonen, dass nun endlich mal etwas vorangehen müsse bei der Digitalisierung. An Stelle der jahrelangen politischen Untätigkeit bei der Digitalisierung des Gesundheitssystems scheint nun ein stellenweise überhasteter Aktionismus zu treten, der der Tragweite der anstehenden Entscheidungen oft nicht gerecht werden kann.
Denn auch bei der für 2022 geplanten Einführung des E-Rezepts gibt es Datenschutzbedenken. Jüngst wurde bekannt, dass die Rezepte bei der Übermittlung nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselt werden. Das Verschreibungsverhalten der Ärzt:innen wird so auswertbar. Bedenkt man die möglichen Folgen eines Verlusts von Gesundheitsdaten, wirkt Spahns Eile auf viele irritierend.
Gravierende Folgen bei Verlust von GesundheitsdatenFabian Prasser, Professor für Medizininformatik an der Berliner Charité und am Berlin Institute of Health, forscht unter anderem zum Datenschutz in der medizinischen Forschung und hat regelmäßig mit Gesundheitsdaten zu tun. Er weist darauf hin, dass es wenig bekannte Beispiele für konkrete Schäden für Einzelne durch Datenverlust gibt. Die Gefahren seien deshalb abstrakt und teilweise schwer zu vermitteln.
„Man erfährt nicht, warum man plötzlich einen höheren Tarif für eine Versicherung bezahlen muss, warum man einen Job nicht bekommt“, so der Forscher. Die Folgen von verlorenen Daten können sich heimlich und schleichend einstellen, ohne dass man sich dessen bewusst sei.
Solche Datenverarbeitungen seien natürlich mit unserem Recht nicht vereinbar. „Das heißt aber nicht, dass sie nicht trotzdem passieren und die Betroffenen dadurch Nachteile erleiden könnten“, mahnt Prasser. Neben Nachteilen bei Versicherungen oder Bewerbungen seien auch Erpressung oder Identitätsdiebstahl mit den Daten denkbar.
Anders als beispielsweise bei verlorenen Kreditkartendaten habe der Schaden dann auch einen langfristigen Effekt. Gesundheitsdaten gelten lebenslang und sind nicht einfach austauschbar, falls sie mal in falsche Hände gelangen. Umso wichtiger sei also der Schutz dieser sensiblen Daten.
Sicherheitsprobleme bei der TelematikinfrastrukturUnd der scheint bei der Patientenakte, wie sie aktuell vorgesehen ist, nach Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten nun einmal nicht gegeben zu sein. Da hilft es auch wenig, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die FDP-Anfrage ankündigt, die Bußgelder für Datenschutzverstöße im Gesundheitssystem zu erhöhen. Denn die Veröffentlichung sensibler Gesundheitsdaten ist nicht mit Geld wiedergutzumachen. Doch nicht nur die vorläufigen Regeln, die die Datenschützer:innen von Bund und Ländern anprangern, werfen Fragen auf. Auch langfristig könnte es mit der ePA Probleme geben.
Die elektronische Patientenakte ist wie die meisten Maßnahmen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens in die Telematikinfrastruktur (TI) eingebettet. Diese Infrastruktur soll alle Akteure des Gesundheitssystems, also beispielsweise Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen in einer sicheren Umgebung miteinander vernetzen.
Verantwortlich für die TI ist die gematik GmbH. Sie wurde 2005 gegründet und mit der Vernetzung des Gesundheitswesens beauftragt. Darunter fallen die Infrastruktur selbst, die elektronische Gesundheitskarte und eben auch die geplante elektronische Patientenakte, die innerhalb der TI angesiedelt sein soll.
Eben diese Telematikinfrastruktur mit allen ihren Anwendungen ist seit Jahren wiederholt für mangelnde Sicherheit kritisiert worden. Sowohl die elektronische Gesundheitskarte und der Heilberufsausweis als auch die Konnektoren, die Arztpraxen für den Zugang zur TI benötigen, haben sich in der Vergangenheit als anfällig für Angriffe erwiesen.
Die Gesundheitskarten und die Konnektoren sollen einem Eckpunktepapier aus dem Gesundheitsministerium zufolge bald wegfallen. Ab 2023 soll der Zugang zur TI mittels digitaler Identitäten geregelt werden. Die genaue Ausgestaltung des angekündigten „Digitalisierungsgesetzes“ ist hier noch unklar. Harald Kelter, BSI-Referatsleiter für Cybersicherheit im Gesundheitswesen, sagte dem Handelsblatt, dass man nicht ganz auf Hardware verzichten könne, um die Datensicherheit zu gewährleisten.
Zentrale Speicherung der Daten vorgeschriebenObwohl also in absehbarer Zeit die TI nochmal komplett umgekrempelt werden soll, bleibt den Anbietern für die elektronische Patientenakte aber schon heute nichts anderes übrig, als sich mit ihrem Angebot innerhalb dieser Infrastruktur zu bewegen, um von der gematik zugelassen zu werden. Darüber hinaus legt die gematik die Anforderungen an die Angebote der ePA sehr genau fest. Die Daten, die Patient:innen und Ärzt:innen in der ePA ablegen, sind verschlüsselt in einer zentralen Datenbank beim jeweiligen Anbieter zu speichern. Das Schlüsselmanagement ist hingegen dezentral organisiert, den Zugang zu den Schlüsseln bewahren die Nutzer:innen jeweils individuell auf.
Eine dezentrale Speicherung der Daten selbst ist hingegen nicht vorgesehen. Die Diskussion zwischen zentraler und dezentraler Datenspeicherung ist noch von der Diskussion um die Corona-Warn-App im Gedächtnis geblieben. Viele Beobachter:innen hielten die Entscheidung für das dezentrale Konzept für richtig. Die Gefahr eines großflächigen Datenverlusts ist geringer, wenn sie nicht an einem einzigen Ort versammelt gespeichert sind.
Das deutsche Unternehmen Turbine Kreuzberg hat ein alternatives Konzept für eine dezentrale elektronische Patientenakte entwickelt. Daniel Nill, CEO der Firma, hält die TI nicht für zukunftsfähig und setzt deshalb auf die dezentrale Speicherung. Bei seiner Lösung sollen Patient:innen auswählen können, wo Daten gespeichert sind, welchem Server sie also am meisten vertrauen. Die anfällige TI soll mit der dezentralen Speicherung obsolet werden.
Keine kurzfristige Lösung in SichtDas heißt aber auch, dass das System die Probleme der ePA nicht kurzfristig bis Beginn des nächsten Jahres lösen kann. Nill merkt zwar an, in Gesprächen sei man bei der gematik nach seiner Wahrnehmung durchaus offen für neue Technologien und das Denken in großen Dimensionen. Wie viel davon dann aber in die konkrete Umsetzung mit einfließt, steht auf einem anderen Blatt.
Außerdem ist die elektronische Patientenakte bei der Datenspeicherung nicht wirklich mit der Corona-Warn-App vergleichbar. Eine komplett dezentrale Speicherung muss nicht bei allen Anwendungen automatisch die bessere Alternative sein; besonders, wenn es um die langfristige Verfügbarkeit von Daten geht. Johannes Braun, der an der TU Darmstadt zu Kryptographie und Komplexitätstheorie forscht, merkt an:
Ein klarer Unterschied ist […] die Langlebigkeit der Kontaktdaten. Diese können bei der Warn-App nach zwei Wochen bedenkenlos gelöscht werden – dann ist die Inkubationszeit nach aktuellem Kenntnisstand vorbei, und weiter zurückliegende Kontakte sind (abgesehen von etwaigen Forschungsinteressen) für den Einzelnen völlig unerheblich. Die Daten in der ePA haben dagegen zumindest teilweise lebenslange Relevanz, oder sogar darüber hinaus.
Bei der elektronischen Patientenakte sei die dezentrale Speicherung also nicht unbedingt die bessere Lösung, da die Daten nicht lebenslang vorgehalten werden müssen. Das derzeitige Konzept der ePA lobt Braun:
Grundsätzlich ist hier […] ein Ansatz gewählt worden, der stark auf die Kontrolle über die eigenen Daten ausgelegt ist. Das ist sehr zu begrüßen. Natürlich gibt es eine Vielzahl von Aspekten, die bei einer abschließenden Bewertung berücksichtigt werden müssten – welche kryptographischen Verfahren tatsächlich zum Einsatz kommen, wie das Schlüsselmanagement beim Nutzer und den jeweiligen Berechtigten realisiert und abgesichert ist, ob und wie etwaige Backups von Schlüsseln gemacht werden, wie die verschiedenen Ansätze tatsächlich in der Applikation umgesetzt sind und vieles mehr.
Wenig Hoffnung auf Datensicherheit aus dem Hause SpahnEs kommt also auf die genaue Umsetzung und Überprüfung der Vorgaben durch die einzelnen Anbieter an. Auch wenn vieles bei der elektronischen Patientenakte gut durchdacht ist und Lob von Expert:innen einheimst, scheint es doch noch Luft nach oben zu geben – sowohl grundsätzlich beim Konzept als auch bei der Umsetzung.
In der Vergangenheit fielen sogenannte elektronische Gesundheitsakten, im Prinzip Vorläufer der ePA, leider nicht durch besonders durchdachte Sicherheitskonzepte auf. Sicherheitsexperten vom Chaos Computer Club war es wiederholt gelungen, das Schlüsselmanagement und andere Sicherheitsmechanismen der Anwendungen mit einfachsten Mitteln zu umgehen.
Die Gesundheitsapp Vivy, die vor allem wegen Sicherheitsproblemen in der Kritik stand, arbeitet mit zahlreichen gesetzlichen und privaten Krankenkassen zusammen und erhielt in einer Ausschreibung des IT-Dienstleisters der Krankenkassen, BITMARCK, den Zuschlag, als Gesundheitsakte eingesetzt zu werden. BITMARCK will ab 2021 eine eigene Anwendung für die elektronische Patientenakte anbieten und ist hierfür auch schon von der gematik zugelassen worden.
Vertrauen entscheidet über ErfolgAuch andere Digitalisierungsmaßnahmen aus dem Hause Spahn genügen nicht den Sicherheitsanforderungen. In dieser Woche wurde bekannt, dass eine Anwendung, die Ärzt:innen verschreiben und Krankenkassen nach dem Digitale-Versorgungsgesetz erstatten sollen, gravierende Sicherheitsmängel aufweist und das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gesetzlich nur angehalten ist, die Plausibilität der Herstellerangaben zu prüfen. Eine eigene Prüfung der Datensicherheit und des Datenschutzes sah das Gesundheitsministerium bislang nicht vor.
Auch hier will Spahn wohl mit dem angekündigten Digitalisierungsgesetz nachbessern. Die Apps sollen in Zukunft vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Gleichzeitig geht der Gesundheitsminister aber auch hier wieder einen Schritt weiter und will die Erstattung von Apps auf Digitale Pflegeanwendungen ausweiten.
Dabei ist das Vertrauen der Patient:innen in die politischen Maßnahmen für den Erfolg der elektronischen Patientenakte entscheidend, da die Nutzung nicht verpflichtend ist. Die Vorteile sind unbestritten, effizientere Behandlungen und schnellere Kommunikation sind wünschenswerte Ziele. Doch wenn sich die Versicherten nicht darauf verlassen können, dass ihre sensiblen Gesundheitsdaten langfristig sicher und in guten Händen sind, könnte die Maßnahme im Sande verlaufen.
Langfristige Datensicherheit mit „Secret Sharing“Eben diese langfristige Sicherheit soll ein System gewährleisten, das IT-Sicherheitsexperte Braun gemeisam mit einem Forschungsteam um Prof. Johannes Buchmann im Rahmen des Sonderforschungsbereichs CROSSING an der TU Darmstadt entwickelt hat.
Mittels „Secret Sharing“ sollen heute eingesetzte Verschlüsselungsverfahren ersetzt werden, die Braun unter Umständen für nicht sicher genug hält, um ihnen lebenslang gültige Gesundheitsdaten anzuvertrauen. Beim Secret Sharing werden die Daten in mehrere Teile (Shares) aufgeteilt, die für sich allein keine Informationen enthalten.
Gelingt es also Angreifer:innen, eines dieser Datenpakete zu erbeuten, gibt es allein keinerlei Informationen preis, abgesehen von der Dateigröße. Den Angreifer:innen müsste es gelingen, alle Shares gleichzeitig in die Hände zu bekommen, um verwertbare Informationen zu erhalten. Dem wollen die Forscher:innen mit möglichst vielen verschiedenen Schutzmechanismen der einzelnen Server, auf denen die Shares gespeichert sind, entgegentreten, sodass es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Angriff vollständig gelingt. Zusätzlich soll das System die Shares regelmäßig erneuern, sodass die Angreifer:innen sie nicht nach und nach erbeuten können.
In einem Pilotprojekt setzten mehrere Krankenhäuser in Japan die Technologie bereits ein, um sie zu testen. Doch auch dieses System kann keine Abhilfe schaffen, um die ePA zum 1. Januar 2021 datensicherer zu machen. Braun verweist darauf, dass seine Kolleg:innen und er in Darmstadt Grundlagenforschung betreiben würden. „Die Entwicklung einer Anwendung müsste aus der Wirtschaft kommen“, fordert er.
Politik für Sicherheit der Systeme verantwortlichAuch gibt es bei dem System noch einige Herausforderungen. „Um die Sicherheit des Verfahrens zu garantieren, ist es nötig, dass jedes Share für sich genommen genau die Dateigröße hat, die das zu speichernde Datenpaket insgesamt aufweist. Es sind also große Speicherkapazitäten notwendig, um auch beispielsweise hochauflösende medizinische Bilddateien ablegen zu können.“ Je nach Ausgestaltung des Systems würde das die fünf- bis zehnfache Datenmenge bedeuten.
Außerdem müssten, um nicht nur die Datenspeicherung, sondern auch die Datenübertragung vollkommen sicher zu gestalten, Verfahren wie der Einsatz von Quantenschlüsseln praktikabler werden. Hier sei neben weiterer Forschung auch noch der Ausbau der Infrastruktur nötig, wie zum Beispiel ein flächendeckendes Glasfasernetz, was wir in Deutschland bisher nicht haben, bemerkt Braun.
Die Einführung der ePA 2021 hält Braun für sinnvoll. Die Designer hätten sich viele Gedanken gemacht und sehr viel Wert auf Sicherheit gelegt, zumindest mit den heute verfügbaren Mitteln. Dennoch würde er sich wünschen, wenn Anbieter von der gematik aufgefordert würden, die langfristige Sicherheit in ihre Systeme zu implementieren. Hier sieht Braun auch die Politik in der Verantwortung. Diese müsse den Einsatz innovativer Sicherheitsverfahren vorantreiben, um dafür zu sorgen, dass die Systeme die bestmögliche Sicherheit bereitstellen, wenn sie der Bevölkerung angeboten werden, so der Wissenschaftler.
Eile bei der GesetzgebungDie Bedenkenlosigkeit, mit der das Gesundheitsministerium Warnungen der Datenschützer:innen, zum Beispiel bei der ePA, einfach beiseite wischt, scheint nicht so recht zu diesem Appell des Wissenschaftlers zu passen. Denn sie schafft weder das nötige Vertrauen in die langfristige Datensicherheit noch zeigt sie, dass sich Minister Spahn der Brisanz des Themas bewusst ist. Die Verantwortlichen müssten Kosten und Risiko genau abwägen, um das Vertrauen der Patient:innen zu gewinnen. Das erfordert Zeit, Aufklärung und demokratische Kontrolle. Diesen Punkten gibt Spahn mit seiner überhasteten Gesetzgebung zu wenig Raum.
Natürlich darf das Projekt nicht auf die lange Bank geschoben werden. Doch nur weil Gesundheitspolitiker:innen sich seit fünfzehn Jahren erfolglos bemüht haben, die elektronische Patientenakte einzuführen, darf der Datenschutz und die langfristige Datensicherheit der Gesundheitsdaten nicht auf der Strecke bleiben. Denn die Digitalisierung im Gesundheitssystem kann den Versicherten sehr zugute kommen. Sie durch unbedachte, unfertige Konzepte zu gefährden, ist nicht im Interesse der Patient:innen.
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Media Markt und Saturn: Erster Smart-TV der Ok-Eigenmarke mit Fire-TV-Oberfläche
…aus dem Musikzimmer der Villa Kunterbunt
Diese Ausgabe der Villa Kunterbunt führt uns ins das große Musikzimmer der Villa. Dort befindet sich neben einem sehr alten dunkelbraunen Piano, einer schwarzen Gitarre und weiteren Musikinstrumenten auch eine sehr umfangreiche Plattensammlung. Aus dieser Sammlung der unterschiedlichsten Musikgenres entscheiden wir uns heute für eine Platte mit hellblauem Umschlag und rosafarbener Schrift. Es handelt sich dabei um das Album „Brothers in Arms“ aus dem Jahr 1985 der britischen Rockband Dire Straits.
Laut Frau Ronjason: hörenswert sowie empfehlenswert!
Ergo M575 im Test: Logitechs preiswerter Ergo-Trackball überzeugt
Serial 1: Harley-Davidson gründet Unternehmen für E-Bikes
Datenschutz: Amazon-Insider gab Mailadressen weiter
Ladesäulen: Tesla soll V4-Supercharger mit bis zu 350 kW planen
Wasserstoffauto: Toyota Mirai 2021 wird günstiger
Hosted by Douglas Linton & The Plan Bs
Mit Douglas Linton und Alex Gantz sind zwei der sieben Bandmitglieder bei René Fuchs im Studio zu Gast. Mit im Gepäck haben sie ihr heuer bei Lindo Records erschienenes Album „Gloryland“ und jede Menge Geschichten, die sich alle irgendwie um den Golf von Mexiko, New Orleans und erstaunlich oft um die kreolische, Cajun- und Tex-Mex-Küche drehen. Und tatsächlich: So wie beim Kochen eines herzhaften Gumbos die unterschiedlichsten Zutaten kombiniert werden, vereinen Douglas Linton & The Plan Bs unter dem Überbegriff Americana Einflüsse aus Blues, Southern Soul, karibischen Rhythmen und Gospelmusik.
Präventionskonzepte und wie sie von Kulturinitiativen umgesetzt werden
Seit 21. September ist die Erstellung eines Präventionskonzeptes ab 50 Personen indoor bzw. 100 Personen outdoor notwendig, ab 1. September vermutlich schon ab 7 Personen indoor, bzw. 13 Personen outdoor. Große Verantwortung für ein kleines Papier in einem Land mit einer dicken Demokratie. Klingt einschüchternd, muss es aber nicht sein. Ein kurzer Überblick von Petra Eckmayr (IG Kultur) darüber, was man beachten sollte und ein Stimmen aus dem Kulturbereich von Richard Schachinger (OKH Vöcklabruck), Alexandra Hutter und Anna Sonntag (Dschungel Wien) und Hanni Gerretsen (Kultur-Forum-Amthof), dazu, was schwierige Punkte waren, wie die Umsetzung genau aussieht und was sie anderen empfehlen.
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